57 Baubewilligungspflicht für die Gartengestaltung in der Landwirt-
schaftszone
Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung einer
Feststellungsverfügung (Erw. 1)
Baubewilligungspflicht einer Kirschlorbeerhecke (Erw. 4.3.1)
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 29. Mai 2019 i.S. C. und N.W.
gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinde-
rats H. (RRB Nr. 2019-000606).
1. Feststellungsverfügung und Legitimation der Beschwerde-
führenden
Die angefochtene Verfügung der Abteilung für Baubewilli-
gungen BVU vom 8. August 2018 sowie der Entscheid des Gemein-
derats H. vom 20. August 2018 stellen einzig und allein fest, dass die
auf der Parzelle 42 erstellten Bauten (Einfriedung mit Kirschlorbeer-
hecke, Zaun, Kiesweg und allfällige weitere) baubewilligungspflich-
tig im Sinne von Art. 22 RPG und § 59 BauG seien. Es handelt sich
somit um Feststellungsentscheide. Die Beschwerdeführenden führen
grundsätzlich zu Recht aus, dass sie damit sinngemäss aufgefordert
würden, ein Baugesuch einzureichen. Mit anderen Worten kann fest-
gestellt werden, dass die in Frage stehende Feststellungsverfügung
nach Eintritt ihrer Rechtskraft dem Gemeinderat erlauben würde, die
Beschwerdeführenden aufzufordern, ein Baugesuch einzureichen be-
ziehungsweise das am 4. Dezember 2017 von Amtes wegen bereits
eingeleitete Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die damit verbundenen Kosten und
das Risiko einer Baugesuchsabweisung mit Rückbauanordnung be-
schwert und damit in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen.
Die Legitimation der Beschwerdeführenden zur Erhebung der vor-
liegenden Beschwerde ist somit zu bejahen (§ 42 Abs. 1 lit. a
VRPG).
(...)
4.3
4.3.1
Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, dass
für Pflanzungen grundsätzlich keine Bewilligungspflicht bestehe.
Die in Frage stehende Kirschlorbeerhecke sei daher nicht bewilli-
gungspflichtig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es sich
rechtfertigen, Pflanzungen - gleich wie Bodenveränderungen durch
Zäune, Abschrankungen, Teiche etc. - Anlagen gleichzustellen. So
kann das Pflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Einzel-
fall zu einer von Menschenhand geschaffenen, dauerhaften und mit
dem Boden verbundenen wesentlichen Veränderung der Landschaft
führen. Ob dies zutrifft, beurteilt sich danach, welche konkrete Aus-
wirkung eine Pflanzung namentlich in ästhetischer Hinsicht auf die
Landschaft hat. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Art der
Bepflanzung, die Oberfläche, die Dichte und ihre Anordnung sowie
ihre Eingliederung in die bestehende Umgebung zu berücksichtigen.
So führt etwa die Schaffung eines Gartens in der Landwirtschaftszo-
ne in Form eines eigentlichen Landschaftsparks auf einer vorher
landwirtschaftlich genutzten Fläche zu einem erheblichen Eingriff in
die Landschaft (vgl. Urteil 1A.276/2006 vom 25. April 2007 E. 5.2
mit Hinweis). Als baubewilligungspflichtig qualifizierte das Bundes-
gericht zum Beispiel eine mannshohe Eibenhecke auf einem Attika-
geschoss eines dreigeschossigen Hauses. Das Bundesgericht befand,
dass die Hecke aufgrund ihrer Grösse, ihrer Position am obersten
Dachrand und ihrer Verdichtung - gleich einem Dachaufbau - den
optischen Eindruck einer entsprechenden Erhöhung des Gebäudes
bewirke. Unter diesen Umständen führe die auf dem Dach gepflanzte
Hecke zu einer erheblichen Veränderung der äusserlichen Raumer-
scheinung des Gebäudes. Damit würden wichtige räumliche Folgen
einhergehen, die ein Interesse der Öffentlichkeit der Nachbarn
an einer vorgängigen Kontrolle begründeten (vgl. zum Ganzen Urteil
1C_658/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.4).
Es kommt hinzu, dass das Anpflanzen nicht einheimischer Zier-
sträucher, -hecken und -bäume in der Landwirtschaftszone einer zo-
nenwidrigen Wohngartennutzung und damit der Erstellung einer zo-
nenwidrigen Gartenanlage gleichkommt, was im Rahmen eines Bau-
bewilligungsverfahrens festzustellen und zu untersagen ist. Kirsch-
lorbeeren sind invasive gebietsfremde Neophyten, die ausserhalb der
Bauzonen bekämpft werden (vgl. Art. 23 NHG, Art. 3 Abs. 1 lit. h
und Art. 52 Abs. 1 FrSV), weshalb im Sinne von § 59 Abs. 1 BauG
ein offensichtliches Interesse besteht, vor ihrer Anpflanzung im
Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Zulässigkeit zu klären.
Bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht der in Frage ste-
henden Kirschlorbeerhecke ist ferner zu berücksichtigen, dass die
Hecke eine Einfriedung der Parzelle 42 darstellt. Dabei darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass sich die Parzelle 42 in der Land-
wirtschaftszone befindet. Einzelne Pflanzen können auf den Luftbil-
dern nicht ausgemacht werden, vielmehr tritt die Hecke mauerartig in
Erscheinung und grenzt die offene Landschaft der Landwirtschafts-
zone markant ab. Der Abteilung für Baubewilligungen BVU ist daher
beizupflichten, dass die Einfriedung geeignet ist, den Raum erheblich
zu verändern. Des Weiteren führt die Abteilung für Baubewilligun-
gen BVU ebenfalls zu Recht aus, dass die Hecke aufgrund ihres
Ausmasses als sichtbehindernde Einfriedung gegenüber den Nach-
bargrundstücken dient. Es bestehen somit sowohl öffentliche wie
auch nachbarschaftliche Interessen an einer Kontrolle durch die Bau-
bewilligungsbehörde.
(...)